Darf das Gemeinwesen einem Privaten ein Grundstück wegnehmen, um es einer anderen Privatperson zu geben? In einer aussergewöhnlichen unpublizierten Entscheidung, die in Fachkreisen wenig Beachtung fand, hat das Bundesgericht zu dieser Frage Stellung genommen und *Trommelwirbel* bejaht. Gegenstand des Entscheids war eine 9-Loch-Golfanlage, deren Mietvertrag von den Eigentümern der Liegenschaft nicht mehr verlängert werden sollte. Die Betreibergesellschaft des Golfplatzes ersuchte daraufhin den Staatsrat des Kantons Wallis um Erteilung des Enteignungsrechts, was auch geschehen ist.
Das Bundesgericht hat das öffentliche Interesse an der Enteignung bejaht, unter anderem unter Berufung auf das Enteignungsgesetz und Tourismusgesetz des Kantons Wallis. Nun ist es weitgehend unbestritten, dass die Förderung des Tourismus im öffentlichen Interesse liegt. Doch steht nicht vor allem auch ein privates Interesse im Vordergrund, wenn zugunsten einer privaten Betreibergesellschaft enteignet wird? Das Bundesgericht scheint sich nicht daran zu stören. Das deutsche Bundesverfassungsgericht verlangt jedenfalls für einen solchen Fall, dass "hinreichende Vorkehrungen dafür getroffen sind, dass die selbstgestellte 'öffentliche' Aufgabe ordnungsgemäss erfüllt wird". Dass konkrete Massnahmen zur Sicherung des Gemeinwohlziels getroffen worden wären, ergibt sich aber vorliegend nicht aus dem Sachverhalt.
In Zeiten, da private Gesellschaften wichtige Infrastrukturanlagen betreiben, kann eine Enteignung zugunsten Privater nicht von vorneherein unzulässig sein. Ein Golfplatz ist indessen keine solche Anlage (und vom Gesetzgeber auch nicht als solche konkret festgelegt). Eine Enteignung wie die vorliegende, die letztlich öffentliche Interessen nur mittelbar fördert, sollte daher mit diesem Fall die absolute Ausnahme bleiben.