Der Fahrdienst Uber wurde in Hamburg verboten, weil einige Fahrer nicht im Besitze eines "Personenbeförderungsscheines" seien. Dieser sei für die Erbringung von Taxidiensten notwendig. Wo auch immer Uber angeboten wird, schlägt der App-Taxidienst hohe Wellen. Auch in Zürich sprechen die Medien schon von einem neuen "Taxikrieg" (Angela Barandun in der BaZ und im Tagi). Fragt sich also, wann die Stadt die regulatorische Keule hervorholen wird, um das von ihr etablierte Taxi-System zu schützen (Erinnerungen werden wach an die zwei Apps Park it und Parku). Angesichts des Regulierungs-Murks im Bereich der Taxis sollte jedoch jede innovative Lösung willkommen sein, die bessere Resultate liefern könnte.
Kaum eine Dienstleistung ist derart stark reguliert wie das Taxiwesen – und liefert dennoch so bescheidene Resultate, wenn man auf die Löhne der Chauffeure, die Preise für Konsumenten und die Servicequalität blickt. Dass an der Universität Zürich eine Dissertation über die "Berufstypische Kriminalität im Taxigewerbe" (Urs Klameth, 1973) entstehen konnte, spricht Bände. Die meist kommunalen Taxiregulierungen sind ein Potpourri wirtschaftspolitischer Instrumente, die in anderen regulierten Bereichen längst das Zeitliche gesegnet haben:
Da Taxis zur Suche von Kunden nicht umherfahren dürfen (im Jargon "wischen" genannt, z.B. Art. 13 Taxiverordnung ZH), müssen sie auf öffentlichen Standplätzen auf ihre Kunden warten. Das gemeinsame Warten führt wohl zu einer starken Verbandskultur, welche die an sich garantierte "freie Wahl des Taxifahrzeugs" (Art. 8 VV Taxiverordnung) illusorisch erscheinen lässt: Man ist gehalten, das vorderste Fahrzeug zu wählen. Die starke Verbandskultur wird vermutlich auch durch Vorschriften gefördert, wonach Taxibewilligungen an die Nachkommen "vererbt" werden können (Zermatt; s. KG Wallis in ZWR 2007, 74) oder diese zeitlich unbeschränkt gelten und handelbar sind (alte – verfassungswidrige – Taxiordnung in Luzern). Der letzte Rest von Wettbewerb wird in der Regel durch starre Tarifvorschriften beseitigt, die aber kürzlich in einem aufsehenerregenden Urteil des Bundesgerichts als verfassungswidrig erklärt wurden. Die Zahl der Taxis wird aber immer noch vielfach beschränkt, was gemäss dem Höchstgericht zulässig ist. Auch ein Taxi-Rufzentralenmonopol soll zulässig sein (Lausanne). Nach wie vor verlangt wird zuweilen, dass das Domizil des Taxihalters in der Gemeinde liegt (zulässig gemäss BGer in ZBl 75/1974, 269; heute aber wohl aufgrund des Binnenmarktgesetzes rechtswidrig). Der Fantasie der Regulatoren sind also kaum Grenzen gesetzt.