Wie dumm ist der Konsument?

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​Der Allergiehinweis "enthält Milch" auf einer Milchpackung ist mehr als überflüssig. Entweder ist es der Gesetzgeber oder der Coop, der dem Konsumenten gar nichts mehr zutraut. Der Konsument soll offenbar nicht einmal mehr den Zusammenhang zwischen Milch und seiner Laktoseunverträglichkeit herstellen können.

Die Kennzeichnung von vorverpackten Lebensmitteln regelt der Gesetzgeber in Art. 21 LMG. ​Daraus geht hervor, dass der Bundesrat die Kennzeichnung von Lebensmitteln vor allem auch "zum Schutz von besonders gesundheitsgefährdeten Menschen" regelt. Der Bundesrat regelt das Grundsätzliche der Kennzeichnung in einer Verordnung, nämlich in Art. 26 LGV. Er überlässt aber die Details der Kennzeichnung dem Departement des Innern (EDI). Das EDI hat entsprechend zur Kennzeichnung von Lebensmitteln eine eigene Verordnung erlassen. Diese regelt in ihrer ursprünglichen Fassung in Art. 8 und Anhang 1 tatsächlich, dass Milch als Zutat von Milch speziell gekennzeichnet werden muss.

Seit 1. November 2010 gibt es aber eine Ausnahme: Auf die spezielle Kennzeichnung kann verzichtet werden, "wenn die Sachbezeichnung des Lebensmittels einen deutlichen Hinweis auf die betreffende Zutat enthält". Die Bezeichnung "enthält Milch" auf einer Milchpackung wäre heute also nicht mehr notwendig. Coop hat aber offenbar darauf verzichtet, die Packung zu ändern und den Hinweis zu entfernen. Es kann auch sein, dass Coop vorsorglich möglichst viele Hinweise an seinen Lebensmitteln anbringt, um eine Haftung zu vermeiden. Dies ist etwa bei der extensiven Verwendung des Hinweises "kann Nüsse enthalten" der Fall (BAG Schreiben 161). Studien zeigen, dass der Konsument ein Gross der Hinweise ohnehin nicht liest oder berücksichtigt.

​Wieviel Einsichtsvermögen der Gesetzgeber dem Konsumenten generell zutraut, ist nicht allgemein festgelegt. Die Verfassung geht grundsätzlich von einem eigenverantwortlich handelnden Konsumenten aus (Art. 97 BV). Das Bild vom souveränen Konsumenten hat jedoch seit den Büchern von Thaler/Sunstein (Nudge) und Kahnemann (Schnelles Denken, langsames Denken) erheblich gelitten. Es ist heute unklar, ob der Gesetzgeber den durchschnittlichen Konsumenten oder den minderbemittelten Konsumenten schützen will und wie intelligent - oder begrenzt rational - die Konsumenten eingeschätzt werden.

Im Zusammenhang mit einem Fernsehgewinnspiel hat das Bundesgericht und das Obergericht des Kantons Zürich schon festgehalten, dass es nicht angehe, "dem Durchschnittszuschauer besondere technische Kenntnisse respektive Fertigkeiten oder eine gewisse minimale Schulbildung zu unterstellen." In einem Entscheid vom 1. März 2013 hat das Bundesgericht nun aber den "Durchschnittskonsumenten von Möbeln und Möbelaccessoires als informiert, kritisch, sach- und preiskundig" bezeichnet. Es ging in diesem Fall um 5000 Bildrahmen, welche vom Zoll beschlagnahmt wurden. Der Zoll war der Ansicht, dass die Beschreibung "Bilderrahmen, silber, Aluminium, reflexfreies Glas" den Konsumenten zur Annahme verleiten könnte, der Rahmen sei aus echtem Silber (bei einem Preis von CHF 17.90!). Zu Recht hat das Bundesgericht festgestellt, die Auffassung des Zolls sei etwas "realitätsfern". Es ist nicht die Aufgabe des Gesetzgebers, den besonders unvorsichtigen Konsumenten zu schützen.​