Das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland ist das einzige, welches nach Politikern benannt wird: Seine Namen sind Lex von Moos, Lex Celio, Lex Furgler, Lex Friedrich und heute Lex Koller, jeweils abhängig von der jeweiligen Fassung. Heute steht dieses Gesetz nur noch dem Erwerb von Wohnliegenschaften durch Personen im Ausland entgegen (hier meine Zusammenfassung). Immerhin hindert es nicht am Erwerb von Betriebsstätten. Die Lex Koller ist nämlich ein relativ grobschlächtiges Gesetz, das mit nur wenig krimineller Energie sehr einfach zu umgehen ist und in einigen Kantonen – so sagen böse Stimmen – auch nicht ernsthaft vollzogen wird.
Mit der "Person im Ausland" – effektiv geht es um Ausländer, da Auslandschweizer nicht erfasst sind – wird an einem sachfremden Kriterium angeknüpft, das sich weder raumplanerisch noch volkswirtschaftlich rechtfertigen lässt. Diese Meinung hat auch der Bundesrat vertreten, als er 1981 die Lex Furgler als Gegenvorschlag zur Volksinitiative "Gegen den Ausverkauf der Heimat" vorstellte: "Zielsetzungen wie etwa jene der Wirtschafts- oder Raumordnungspolitik können mit dem Erlass nicht verfolgt werden." Genau dieses Gesetz soll aber heute plötzlich als DAS nachfragedämmende Instrument auf dem gesamten schweizerischen Immobilienmarkt sein. Bei näherer Betrachtung kaschiert die Lex Koller aber lediglich die Verfehlungen von Gesetzgeber und Vollzugsbehörden in der (vor allem kommunalen) Raumplanung.
Es erschien daher nur folgerichtig, als der Bundesrat sich endlich entschloss, die Lex Koller aufzuheben. Mit diesem Anliegen stiess der Bundesrat aber auf erheblichen Widerstand und er entschloss sich daher zur Kehrtwende. Am 13. November 2013 verabschiedete der Bundesrat eine Botschaft zum Verzicht auf die Aufhebung der Lex Koller.
Ohne auf die volkswirtschaftliche Berechtigung der Lex Koller näher eingehen zu wollen, scheint es angebracht, bei dieser Ausgangslage wieder die Wurzeln der Lex Koller – die Lex von Moos – näher zu betrachten. Diese Betrachtung demaskiert die Lex Koller als das, was sie in ihrem innersten immer noch ist: Ein Placebo gegen die Angst des Schweizers vor Überfremdung. Effektiv bestehende Probleme lassen sich aber nicht mit einem solchen Instrument nicht lösen. Der damaligen Botschaft lässt sich entnehmen:
Bei dieser Ausgangslage kann nicht verwundern, dass auch die Lex Koller zwischen Ausländern und Schweizern diskriminiert. An sich wollte der Bundesrat 1960 und immer wieder die Auslandschweizer mit den Ausländern gleichstellen, was bei einer rein volkswirtschaftlichen Motivation auch konsequent gewesen wäre. Das Parlament ist den überzeugenden Ausführungen des Bundesrats schon damals aber nicht gefolgt.