Die Abstimmung über die neue Mediensteuer am 14. Juni 2016 (Revision RTVG) wird offenbar eine knappe Sache; entsprechend wird auch der Abstimmungskampf mit härteren Bandagen als sonst geführt. Überhaupt keine Einigkeit besteht über die Höhe der zukünftigen Steuer: Während die Verwaltung davon ausgeht, dass die neue Abgabe zunächst auf CHF 400 sinkt, spricht der Schweizerische Gewerbeverband von bald CHF 1000, die für den kommunikativen Service Public aufgebracht werden sollen. Die Interpretationsunterschiede erklären sich vor allem auch dadurch, dass der vorgesehene Festlegungsmechanismus von den Verfassungsvorgaben abweicht.
Die RTVG-Vorlage hält keine Antwort auf die Höhe der neuen Mediensteuer bereit. Das Gesetz delegiert die Festlegung der Höhe an den Bundesrat, der in dieser Frage nicht frei, sondern an das Gesetz gebunden ist: Die Höhe der Mediensteuer bestimmt sich danach abhängig vom Finanzbedarf der SRG (Art. 68a revidiertes RTVG). Da die SRG ihren Leistungsauftrag weitgehend selbst definiert, nimmt sie auch auf ihren Finanzbedarf indirekt Einfluss. Mit anderen Worten ist die Höhe der neuen Steuer von den Bedürfnissen der SRG abhängig; weitet die SRG ihre Tätigkeiten aus, was die Gegner unterstellen, wird die Abgabe teurer. Dies erklärt die Unterschiede in den Positionen der Gegner und Befürworter.
Verfassungsrechtlich ist ein solcher Festlegungsmechanismus verpönt: "Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln", steht in Art. 127 Abs. 1 BV. Mit dieser Vorgabe gewährleistet die Verfassung, dass die Höhe einer Steuer für den Steuerpflichtigen vorhersehbar ist, und zwar direkt aus dem demokratisch legitimierten Gesetz. Das ist hier klar nicht der Fall (was nicht der einzige Mangel der Vorlage ist).
Der Staatsgerichtshof des Fürstentums Liechtensteins (das dortige Verfassungsgericht) hat bezüglich solchermassen ausgestalteter Steuern klare Aussagen gemacht (StGH 2010/24): Sind im Gesetz keine Obergrenzen festgelegt, ist der Wert der Gegenleistung kaum überprüfbar, und ist die Höhe der Abgabe für den Steuerpflichtigen nicht durch das Gesetz voraussehbar, dann ist die Steuer nicht ausreichend klar geregelt und damit unzulässig. Hätten wir ein Verfassungsgericht, würde dieses bei der vorliegenden Steuer wohl zum selben Ergebnis gelangen.
St.Gallen, 29. Mai 2015