Am Dienstag war in der BaZ die Enthüllung zu lesen, dass es sich bei der geplanten Energieabgabe des neuen Baselbieter Energiegesetzes um eine "Steuer" und nicht bloss um eine "Abgabe" handle. Das Wort "Abgabe" sei nur verwendet worden, weil neue Steuern im Kanton Basel-Land automatisch eine Verfassungsänderung - und damit eine Volksabstimmung - zur Folge haben (§ 131 Abs. 2 Kantonsverfassung). Gemäss einer auf der Webseite durchgeführten Abstimmung fühlen sich nun 88.6% der Leser "hintergangen".
Der Beitrag in der BaZ bringt einiges durcheinander, da jede "Steuer" immer auch eine "Abgabe" ist. Die Regierung hat also den Oberbegriff verwendet: Abgaben können entweder die Form einer Steuer oder einer Kausalabgabe annehmen. Die Unterscheidung wäre eigentlich einfach und scheint nur dann sehr kompliziert zu werden, wenn Juristen Gutachten zur Zulässigkeit neuer Abgaben verfassen (Hinweise unten). An sich gilt: Bekommt der betroffene Bürger vom Staat eine konkrete Gegenleistung für sein Geld (z.B. Eintritt in die Badi, Anschluss an die Kanalisation), liegt eine Kausalabgabe vor. Wenn nicht, so ist die Abgabe eine Steuer (z.B. Strassenfinanzierung, Schulwesen).
Die Politik neigt nun leider dazu, Abgaben mit fantasievollen neuen Namen zu versehen, weil die Einführung neuer "Steuern" vielerorts an hohe Hürden geknüpft wäre (Verfassungsänderung, Volksabstimmung; Peter Karlen spricht deshalb vom "Erfinden neuer Abgaben"). Wir sprechen in unserem Lehrbuch von Sondersteuern in immer wieder neuem Gewand.
Das Erfinden neuer Abgaben zeigt sich auch bei den Energieabgaben im Bund. So wird der Ausbau von erneuerbaren Energieproduktionsanlagen heute mit einem "Zuschlag" auf den Elektrizitätznetzkosten finanziert. Dieser sei "als Ausgleichsabgabe mit besonderem Verwendungszweck ausgestaltet, mit der Sonderlasten und daraus resultierende Wettbewerbsnachteile ausgeglichen werden sollen, die einzelne Wettbewerbsteilnehmer (vorliegend Netzbetreiber) auf sich nehmen, um gesetzlich umschriebene Ziele oder gesetzliche Pflichten zu erfüllen (hier insbesondere die Pflicht zur Abnahme von Elektrizität aus erneuerbaren Energien)" (Botschaft, S. 7741). Einfacher wäre es gewesen, die Abgabe als das zu bezeichnen, was sie ist, nämlich als eine Steuer. Dann wäre man jedoch nicht darum herum gekommen, dafür die Zustimmung von Volk und Ständen einzuholen.
St.Gallen, 29. August 2014
Weiterführende Hinweise: Gutachten zur Finanzautonomie der Kantone von Georg Müller und Stefan Vogel, Gutachten betreffend Rechtsfragen zu Massnahmen der kantonalen Energiepolitik von Stefan Rechsteiner und mir, Artikel von Simone Walther und mir zur Qualifikation des Netzzuschlags im Bund als Steuer, Gutachten von Peter Locher und Georg Müller zur Zulässigkeit einer neuen Rundfunkabgabe (und meine gegenteilige Einschätzung im Blog), Rechtsgutachten von Helen Keller und Matthias Hauser zur Zulässigkeit einer Klimalenkungsabgabe