Der Zürcher Stadtrat ist offenbar festen Willens, gegen zwei Apps zur Untervermietung von Parkplätzen in der Stadt Zürich (Park it und Parku) einzuschreiten. Parkplätze in der Stadt Zürich sind ein ganz heikles Thema. Die Heftigkeit der politischen Auseinandersetzung erinnert an die Argumentationsschlachten, die in den USA um Themen wie Waffentragen und Abtreibung geführt werden. Wie in den USA ist die stadtzürcher Politik fest in ihren Stellungen eingegraben und keinesfalls kompromissbereit. Sie führt bei jeder Überbauung einen kleinlichen Kampf um jeden einzelnen Parkplatz (siehe nur die Argumente betreffend kommunale Wohnsiedlung auf dem Areal Kronenwiese).
Dieser Kampf wird auch rechtlich geführt. So soll Art. 11 der Zürcher Parkplatzverordnung in der heutigen Fassung die Untervermietung von Parkplätzen noch zulassen. Erste Anwälte weisen nun darauf hin, dass die teilrevidierte, noch nicht in Kraft getretene Parkplatzverordnung eine solche Untervermietung nicht mehr erlaubt. Das Schlachtfeld für die rechtliche Auseinandersetzung ist also ausgesteckt.
Leicht geht da vergessen, dass die Stadtzürcher Parkplatzkompetenzen doch sehr beschränkt sind. Die heutige und künftige Parkplatzverordnung wurde gestützt auf §§ 242 ff. des kantonalen Planungs- und Baugesetzes erlassen. Es geht hier um eine Umsetzung von baupolizeilich motivierten Bestimmungen des kantonalen Rechts. Insofern ist das Argument, dass es sich bei den fraglichen Parkplätzen um Privateigentum handelt, welches den Staat nichts angeht, nicht zutreffend. Es geht bei diesen Bestimmungen darum, raumwirksame Tätigkeiten in kontrollierte Bahnen zu lenken.
Es geht bei §§ 242 PBG aber nicht um Verkehrspolitik. Der Zweck der kantonalen Bestimmungen ist es primär, bei jeder Liegenschaft eine genügende Anzahl von Parkplätzen sicherzustellen. Der Suchverkehr wird so reduziert und der öffentliche Raum von parkierenden Autos entlastet (siehe auch BRGE I Nrn. 0052-0053/2013 vom 15. März 2013 im Zusammenhang mit der revidierten Parkplatzverordnung). Vor dem Hintergrund dieser Zweckbestimmung ist die Untervermietung eines nicht benötigten Parkplatzes nicht zu beanstanden. Die Zahl der bisher über diese Apps registrierten und mietbaren Parkplätze ist sodann bescheiden. Es ist also nicht zu erwarten, dass ein derartiger Mehrverkehr in den Quartieren entsteht, welcher einer bewilligungspflichtigen Umnutzung dieser Parkplätze gleichkommt. Dies wäre im Einzelfall für den jeweiligen Eigentümer des Parkplatzes zu prüfen. Eine Handhabe gegen die Betreiber der Apps im Allgemeinen vermittelt die Parkplatzverordnung nicht.