Im Entscheid des Bundesgerichts vom 30. Mai 2013 (1C_371/2012) geht es um die Nutzung der Wasserkraft des Laubeggfalls mit einem Kleinwasserkraftwerk. Das Kraftwerk profitiert von Fördermassnahmen des Bundes im Bereich der erneuerbaren Energien (sog. kostendeckende Einspeisevergütung, KEV). Thema des Entscheids ist nicht die KEV, doch findet sich in Erwägung 6.4. folgender Satz dazu:
Dieses obiter dictum des Bundesgerichts erstaunt, läuft es doch der Grundidee der Fördermassnahmen zuwider. Die Ersteller von Anlagen im Bereich der "neuen erneuerbaren Energien" erhalten die KEV grundsätzlich über einen fixen Zeitraum fest zugesagt, bei Kleinwasserkraftwerken über 25 Jahre (Ziffer 4.2 Anhang 1.1 EnV). Sie sollen ihre Investionen eben gerade vornehmen, ohne auf die unsichere Marktpreisentwicklung Rücksicht nehmen zu müssen. Ist nun aber die staatliche Subventionszusage selbst unsicher, beeinträchtigt dies die Investitionsanreize mindestens genauso wie die unsicheren Energiemarktpreise.
Dass der Bund seine gemachten Zusagen im Bereich der KEV nur als begrenzt verbindlich betrachtet, zeigt sich allerdings auch an der Neueinfügung eines Art. 3e Abs. 3 EnV, welcher folgenden Wortlaut hat und seit 1. Oktober 2011 in Kraft ist:
Auch der Verordnungsgeber meint also die zugesagten Subventionen nachträglich ohne weiteres anpassen zu können. Diese Anpassung kann sowohl bei übermässigen Verlusten als auch bei übermässigen Gewinnen erfolgen. Durch die Übernahme des Rest-Verlustrisikos bewahrt der Bund die privaten Investoren vor den Folgen einer Fehlinvestition, nimmt ihnen aber auch jeden Anreiz, eine solche Fehlinvestition von vorneherein zu vermeiden. Durch die Abschöpfung "übermässiger Gewinne" nimmt der Bund den privaten Investoren sodann jeden Anreiz, einen besonders guten Standort für ihre Energieerzeugungsanlage zu finden. Der Bund kollektiviert damit nachträglich und ohne Not die Investitionschancen und -risiken. Er stellt ganz grundsätzlich den Sinn des Beizugs privater Investoren im Bereich der erneuerbaren Energien in Frage. Die Diskussion um die Verteilung der Rollen zwischen Staat und Wirtschaft im Rahmen der Energiestrategie 2050 ist offenbar erst noch zu führen.
Nicht zuletzt verletzt der Bund mit der Möglichkeit der nachträglichen Änderung der fest zugesagten Subventionen ein früheres Versprechen. Er tangiert damit den Vertrauensschutz, allenfalls wohlerworbene Rechte und ganz allgemein das Gebot der Rechtssicherheit. Der Bund sollte sich der finanziellen Verpflichtungen, die er hier langfristig eingeht, besser bewusst sein - Ein Widerruf einmal gesprochener Subventionen erscheint - ist die Anlage einmal gebaut - rechtlich kaum möglich.
Weitere Hinweise zur Funktionsweise der KEV finden sich in meinem mit Simone Walther verfassten Beitrag: "Rechtsfragen um die kostendeckende
Einspeisevergütung (KEV) für Elektrizität aus erneuerbaren Energien", in: ZBl 112 (2011),
Nr. 3, S. 143-171. Hingewiesen sei auch auf den Jusletter-Beitrag von Stefan Rechsteiner und Michael Waldner, welche kurz auf den neuen Art. 3e EnV eingehen.