Die Lektüre der Bundesverfassung führt den geduldigen Leser zu Art. 87, der sich mit der Verkehrspolitik des Bundes befasst. Die Bestimmung mit dem Titel "Eisenbahnen und weitere Verkehrsträger" lautet kurz:
Der Schweizer Verfassungsgeber befasst sich also - wohl in weiter/weiser Voraussicht - auch mit dem Verkehr zwischen Planeten, Asteroiden und Planetoiden bis hin zu fernen Sternensystemen und anderen Galaxien. Was hat es damit auf sich? Wie Martin Lendi in seinem Kommentar zu dieser Bestimmung ausführt, geht es hier nicht um die Regelung der Erforschung des Weltraums, sondern um die Regelung der Raumfahrt als Verkehrsträger. Die Formulierung der Norm und ihre Entstehungsgeschichte legen nahe, dass der Bund den Güter- und Personenverkehr im Weltraum nicht nur regeln, sondern auch monopolisieren darf. Er darf also eine Art Weltraum-SBB schaffen.
Der Entwurf zur neuen Verfassung vom 20. November 1996 wollte sich noch auf die "Luftfahrt" beschränken und erwähnte die "Raumfahrt" nicht. Das Parlament hat die Raumfahrt in der Verfassung verankert, da die Kompetenz des Bundes in diesem Bereich "offensichtlich" sei (Votum Aeby Pierre). Im Hinblick auf die beschränkten Aktivitäten des Bundes in der Raumfahrt ist kaum erklärbar, wieso dieser Bereich als Monopolkompetenz in die Verfassung Eingang finden musste. Die "Vorratshaltung" an brach liegenden Kompetenzen ist aber für die schweizerische Wirtschaftsverfassung typisch. Angesichts der Budgetkürzungen in der staatlichen Raumfahrt und des Aufkommens starker privater Anbieter ist allerdings erstaunlich, welche Tätigkeiten sich der Bund im Bereich der Raumfahrt selber zutraut (siehe z.B. Economist vom 27. April 2013, "Private Space Flight").