"Auf Druck der Finma werden Zusatzversicherungen günstiger" titelte die NZZ am 7. November 2013. Ein Stossseufzer der Erleichterung ist dieser Überschrift fast schon akustisch zu entnehmen. Das SRF spricht gar von einer "Abzockerei" der Kunden, die nun verhindert wurde. In diesem Zusammenhang fällt es schwer, die allgemeine Euphorie im Zusammenhang mit diesem staatlichen Eingriff in die Preisbildung zu trüben.
Das Vorgehen der Finma ist gesetzeskonform. Das Versicherungsaufsichtsgesetz sieht eine Genehmigung der Prämien "in der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung" vor (Art. 4 Abs. 2 Bst. r VAG). Die Prämienkontrolle steht jedoch in einem Spannungsfeld zu den Vorgaben der Verfassung (Art. 98 BV und Art. 94 BV). Diese verpflichtet den Bundesgesetzgeber, den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit im Bereich der Privatversicherung zu respektieren. Eine Lenkung wettbewerblicher Prozesse ist dem Gesetzgeber verboten.
Die Aufsichtstätigkeit der Finma ist daher in erster Linie darauf auszurichten, die Solvenz der Versicherungsunternehmen zu schützen. Mit anderen Worten soll der Versicherungsnehmer vor einem Konkurs des Versicherers bewahrt werden (Art. 1 VAG und Art. 5 FINMAG). Wenn die Finma nun eine Prämiensenkung anordnet, so macht sie an sich das Gegenteil: Sie schwächt das Haftungssubstrat des Versicherers. Staatlich angeordnete Prämiensenkungen sind daher heikel. Tiefere Prämien sollten an sich allein durch wettbewerbliche Prozesse erzwungen werden.
Mit der Wirtschaftsfreiheit ist die Anordnung einer Prämiensenkung nur zu vereinbaren, soweit sie der Vorbeugung von eigentlichen Missbräuchen (also einer Übervorteilung) dient. Die Finma hat nicht die Kompetenz zur Festlegung der "gerechten" Prämie (BGE 76 I 234 E. 3, 242; BGE 99 Ib 51 E. 4b, 58 f.; BGE 108 Ib 281 E. 2, 283). Auch waren die jüngeren Versuche einer staatlichen Prämiensteuerung – damals allerdings initiiert durch das BAG auf Anweisung des damaligen Bundesrates Couchepin – nicht gerade von Erfolg gekrönt (illustrativ hier BVGer C-6958/2008 = BVGE 2009/65). Eingriffe über das Instrument der Prämienkontrolle sind daher nicht als Tagesgeschäft zu betrachten, sondern auf ausserordentliche Vorkommnisse zu beschränken.