Anlässlich eines Vortrags zur "Wirtschaftsfreiheit im Sozialrecht" habe ich mich auch mit dem Teilmonopol der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) befasst. Dieses Teilmonopol beruht auf Art. 117 BV und ist in Art. 66 UVG
festgelegt. Dort sind eine Reihe von Betrieben aufgelistet, die
obligatorisch bei der SUVA versichert werden müssen. Private Versicherer
sind daher von der Versicherung dieser Branchen ausgeschlossen.
Aufgefallen ist mir hier der Fall der P. GmbH,
die ihr Personal bei der
Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft gegen Berufs- und
Nichtberufsunfälle versichert. Die P. GmbH betreibt ein Optikergeschäft. Ungeachtet der bestehenden Versicherungsbeziehung
mit der Mobiliar unterstellte die SUVA den Optiker P unter ihre eigene
Versicherung. Sie stützte sich dabei auf Art. 66 Abs. 1 Bst. e UVG,
wonach alle "Betriebe, die Metall, Holz, Kork, Kunststoffe, Stein oder
Glas maschinell bearbeiten sowie Giessereien" bei ihr selbst
obligatorisch zu versichern seien. Die Mobiliar war dann draussen.
Öffentliche Unternehmen agieren expansiv; sie tendieren zur ständigen Ausweitung ihrer Tätigkeit. Unter diesem Aspekt ist die offene Abgrenzung des Teilmonopols unglücklich. Als äusserst problematisch erscheint sodann, dass die SUVA in erster Instanz selbst über die Abgrenzung des Teilmonopols entscheiden kann; sie ist in dieser Frage ja offensichtlich befangen (dazu übrigens auch die ältere Anfrage Adriano). Dass die SUVA gleichzeitig auch als Regulator im Bereich der Unfallverhütung tätig ist, verstärkt den negativen regulatorischen Nachgeschmack nur noch. Es wäre am Gesetzgeber, das Teilmonopol (soweit es noch gerechtfertigt ist) klarer zu umschreiben (Spezialitätsprinzip) und die Grundsätze einer guten Public Governance auch im Bereich der Unfallversicherung zu verankern und durchzusetzen.