Nach dem vergangenen Abstimmungssonntag sind die schweren Wahlkampf-Geschütze endlich verstummt; es ist - wohl nur für kurze Zeit - etwas Ruhe eingekehrt. Mit der Ablehnung der Durchsetzungsinitiative (DSI) hat sich auch ein Fenster geöffnet, zwei wichtige verfassungsrechtliche Reformen anzustossen. Zum einen ist die Umsetzung von Volksinitiativen explizit in der Verfassung zu regeln. Zum anderen ist es an der Zeit, über die vom Bundesgericht - ohne explizite Grundlage - ausgeübte Verfassungsgerichtsbarkeit und das Verhältnis Verfassungsrecht und Völkerrecht vertieft nachzudenken.
Bei der DSI ging es im Kern um die Umsetzung der Ausschaffungsinitiative. Auch als erklärter Gegner der DSI muss man einräumen, dass das Umgiessen von Volksinitativen ins Ausführungsrecht fast immer für Streit sorgt (so vor kurzem auch bei der Zweitwohnungsinitiative). Zu verzeichnen ist ein durchaus berechtigtes Misstrauen gegenüber dem Parlament, was die Initianten zu immer ausgefeilteren Übergangsbestimmungen verleitet (siehe schon meinen früheren Beitrag hier). Es erschiene entsprechend nur als konsequent, wenn das Parlament selbst versuchen würde, in diesem Punkt das Vertrauen durch eine allgemeine Umsetzungsregel zurückzugewinnen. Eine solche Rechtsnorm sollte nicht nur strenge Umsetzungsfristen vorsehen, sondern auch die Folgen des Fristablaufs regeln (z.B. durch die heute übliche Ermächtigung des Bundesrates). Als innovativer Schritt könnte eine unabhängige Instanz die erstmalige Umsetzung der Initiative auf ihre Verfassungskonformität hin prüfen; naheliegenderweise könnte das Parlament dem Bundesgericht diese partielle Befugnis zur Normenkontrolle einräumen. Im Gegenzug wären die weitschweifigen Übergangsbestimmungen in Volksinitiativen nicht mehr zuzulassen.
Mit der Prüfung der Umsetzung von Volksinitiativen wird eine partielle Verfassungsgerichtsbarkeit geschaffen, die den Kern für eine grundsätzliche Reform bilden und als Gegenvorschlag zur Selbstbestimmungsinitiative dienen könnte. Das Verhältnis von Völkerrecht, Verfassungsrecht und Bundesgesetzen ist komplex, was die Formulierung einer sachgerechten Regelung erschwert. Dies vor allem auch, weil das Völkerrecht grundsätzlich Vorrang vor Landesrecht beansprucht, aber seine Autorität letztlich nur aus dem Landesrecht ziehen kann (jedenfalls solange es keine Weltpolizei und kein eigentliches Weltgericht gibt). Insofern bleibt das Verfassungsrecht selbstverständlich die "oberste Rechtsquelle", was aber verkennt, dass Vertragsbrüche auch im Völkerrecht mit rechtlichen und politischen Folgen verbunden und insofern möglichst zu vermeiden sind. Wie auch immer eine Verfassungsgerichtsbarkeit ausgestaltet wäre; sie hätte diese Komplexität zu berücksichtigen.
Es liegt am Parlament, die für kurze Zeit zurückgewonnene Initiative zu nutzen und die notwendig gewordenen Reformen anzustossen; es erspart sich selbst damit in langfristiger Sicht viele Unannehmlichkeiten.
St.Gallen, 4. März 2016