Die politischen Parteien werden in der Verfassung lediglich in einem ziemlich inhaltsleeren Passus erwähnt. Was die Parteien wie alle anderen Vereine auch für sich in Anspruch nehmen können, ist die Vereinigungsfreiheit, also ein Recht zur Abwehr von ungerechtfertigten Übergriffen des Staates. Im Parlamentsgesetz, das den Betrieb der eidgenössischen Räte regelt, kommen die Parteien auch nur am Rande vor. Aufgaben werden den Fraktionen zugewiesen, deren Zusammensetzung sich freilich nach der Parteizugehörigkeit richtet. Bei dieser rechtlichen Ausgangslage ist es nicht ganz einfach, wenn nicht gar frivol, zu behaupten, die Statuten einer politischen Partei würden gegen die Verfassung verstossen. Dies selbst dann, wenn es sich um eine so bedeutende Statutenbestimmung handelt wie Art. 9 Abs. 3 der SVP-Statuten, die das Erlöschen der Parteimitgliedschaft für den Fall vorsieht, dass jemand die Wahl zum Bundesrat annimmt, ohne dafür von der Fraktion vorgeschlagen worden zu sein.
Die These der Verfassungswidrigkeit stützt sich auf zwei alternative Begründungen. Die eine Begründung lautet, "dass die SVP damit das passive Wahlrecht der Kandidierenden und das aktive Wahlrecht der National- und Ständeräte verletzt." Diese Begründung kann aufgrund verschiedener Erwägungen nicht überzeugen: Zum einen ist das Wahlrecht durch die Statutenbestimmung in keiner Weise rechtlich beschränkt; die National- und Ständerat sind völlig frei, diejenige Person in den Bundesrat zu wählen, die ihnen passt (freilich in den Grenzen der Wählbarkeit). Zum anderen sind privatrechtliche Vereine wie die SVP zum vorneherein kaum beauftragt, das Wahlrecht der National- und Ständeräte sicherzustellen, da sie keine staatlichen Akteure sind. Anders betrachtet: Dass der SVP als Verein keine rechtlichen Zwangsmittel zur Verfügung stehen, um ihre Wünsche zur Bundesratswahl durchzusetzen, zeigt sich ja vor allem auch darin, dass sie zum verzweifelten Mittel des Parteiausschlusses greifen muss.
Zweite Begründung: "Die SVP-Statuten [seien] überdies verfassungswidrig, weil sie das Instruktionsverbot und die Wahlkompetenz der Vereinigten Bundesversammlung verletzen". Dieses gelte auch gegenüber den Parteien. Tatsächlich sieht Art. 161 Abs. 1 der Verfassung vor: "Die Mitglieder der Bundesversammlung stimmen ohne Weisungen." Die Bestimmung geht auf die Gründung des Bundesstaates zurück und richtete sich vor allem gegen die (damals noch mächtigen) Kantone, die ihre Räte nicht beeinflussen sollten. In die Pflicht genommen werden die Ratsmitglieder selbst, aber auch die Fraktionen. Diese sind aber gerade nicht mit den Parteien gleichzusetzen. Das Schrifttum äussert sich klar dahingehend, dass politische Sanktionen aufgrund der Missachtung des Parteiwillens möglich bleiben müssen. Dies betrifft die Drohung der Nicht-Nominierung bei kommenden Wahlen, die (nichtdurchsetzbare) Aufforderung zum Rücktritt und eben auch der Ausschluss aus der Partei.
So sehr auch ich die Ausschlussbestimmung in Art. 9 der SVP-Statuten als höchst verunglückt erachte, so ist sie dennoch nicht verfassungswidrig. Anderes zu behaupten ist nichts anderes, als politische Ziele in ein Deckmäntelchen von vorgeschobenen rechtlichen Argumenten zu hüllen. Bleibt nur zu sagen, dass auch solche rechtlichen Falschbehauptungen in keiner Weise geeignet sind, das Wahlrecht der National- und Ständeräte zu beeinflussen; sie haben keine rechtliche Sanktion zur Folge.
St.Gallen, 6. November 2015