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Bild: Operation Libero

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Informationsfreiheit = Recht auf Information?

Bild: Operation Libero

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Am 5. Dezember hat sich die Bewegung "Operation Libero" mit einem Paukenschlag auf Seiten der Gegner der "NoBillag-Initiative" geschlagen und in kurzer Zeit einen stattlichen Betrag für ihre Kampagne gesammelt. Operation Libero macht geltend: "In einer direkten Demokratie tragen die Bürgerinnen und Bürger die Verantwortung. Dazu brauchen sie möglichst vielfältige Informationen. Denn ohne genügend Informationen, sind gute Entscheidungen unmöglich. Deshalb braucht die Schweiz vielleicht mehr als jedes andere Land starke, unabhängige Medien." Dieser Einschätzung ist vollumfänglich zuzustimmen; sie entspricht auch den Ergebnissen unser letztjährig erschienenen Studie.

Wenn Operation Libero dies jedoch zum Anlass nimmt, gegen die NoBillag-Initiative eine Kampagne zu lancieren, so begeht sie einen Denkfehler: Sie unterscheidet nicht Ziele und Mittel. Vielmehr sieht sie die heutige Medienordnung offenbar als alternativlos an. Wem eine vielfältige Information der Bürgerinnen und Bürger durch unabhängige Medien wichtig ist, der wird eine Medienabgabe zur Finanzierung hauptsächlich eines Service-Public-Anbieters nur als ein mögliches Instrument sehen, welches der Erreichung dieses Ziels dienlich sein könnte. Implizit deutet ja selbst Operation Libero an, dass staatlich finanzierte Unterhaltungsprogramme im digitalen Zeitalter anachronistisch sind - eine Konzentration des Leistungsauftrags auf die Information wäre dagegen ein zentrales Element einer Medienordnung für das digitale Zeitalter.

Genau. Die SRG ist uns heute egal. https://t.co/hohtQWiaGz
Die Initianten der “No Billag”-Initiative wollen Artikel 93 Absatz 2 und somit unser Recht auf Information aus der Bundesverfassung streichen. Unterstütze uns im Kampf dagegen: https://t.co/1MWheM8HGw pic.twitter.com/KkutWDIOyH

— Operation Libero (@operationlibero) December 5, 2017

Zur Ausgestaltung eines zukunftstauglichen Service Public hat Operation Libero jedoch bisher geschwiegen. Die junge und jugendliche Organisation hat sich nach der knappen Annahme des RTVG in der Abstimmung vom 14. Juni 2015 nicht in die Debatte eingeschaltet. Gerade in dieser vorschnell abgewürgten Debatte wären "liberale" Ideen gefragt gewesen. Dagegen fokussiert sich Operation Libero nun auf die Streichung des Leistungsauftrags in Art. 93 Abs. 2 der Bundesverfassung; die Bewegung sieht damit vor allem den Staat in der Verantwortung, für die Bereitstellung unabhängiger Informationen zu sorgen. Hätte eine "wahrhaft" liberale Organisation nicht primär auf Art. 16 (Meinungs- und Informationsfreiheit) oder Art. 17 (Medienfreiheit) verwiesen und eine freiheitsorientierte Medienordnung gefordert? Dass von jüngeren Menschen getragene Organisationen zum Zweck der Gewährleistung von Freiheit primär nach staatlichem Handeln rufen und nicht nach Gewährung von Handlungsspielräumen, erscheint mir Sinnbild einer sklerotischen Gesellschaft und äusserst bedenklich.

St.Gallen, 8. Dezember 2017

Posted in Medienregulierung, Wettbewerb, Wirtschaftsverfassung and tagged with Audiovisuelle Medien, Medienfreiheit, Wettbewerb.

December 8, 2017 by Peter Hettich.
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Wettbewerbsverzerrungen öffentlicher Unternehmen

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Am 13. Dezember 2012 wurde von der FDP-Fraktion das Postulat 12.4172 mit dem Titel «Für eine freie Wirtschaftsordnung: Gegen Wettbewerbsverzerrung durch Staatsunternehmen» eingereicht. Später, am 22. September 2015, hat Nationalrat Peter Schilliger mit seinem Postulat 15.3880 «Konkurrenziert der Staat die Wirtschaft? Übersicht tut not» nachgelegt. Die beiden Postulate wurden angenommen und Berichte zu den beiden Themen stehen aus. Aufgrund der Vielfalt und Komplexität der öffentlichen Unternehmen in der Schweiz wird die Erfüllung dieser Postulate nicht einfach sein; dies bestätigt eine von uns kürzlich erstellte Studie.

Der Begriff der «Wettbewerbsverzerrung» ist weder ökonomisch noch rechtlich abschliessend fundiert. Häufig – und allenfalls vorschnell – wird er mit einem Verständnis von «fairem Wettbewerb» in Verbindung gebracht. Wer jedoch die Fairness des Wettbewerbs ins Spiel bringt, wird schnell die Frage beantworten müssen: Fair für wen? Die Konkurrenten oder (auch) die Konsumenten?

Unserer Auffassung sind bei der Analyse öffentlicher Unternehmen zunächst die - im Ideal - vom Verfassungsgeber explizit formulierten Ziele für einen Bereich der Wirtschaft zu eruieren. Besteht dann auch ein belastbares Verständnis der Funktionsbedingungen des Wettbewerbs in den Märkten, in denen das öffentliche Unternehmen agiert, so kann festgestellt werden, ob dieses Unternehmen die normativen Verfassungsziele für den Markt tatsächlich fördert oder beeinträchtigt. Entsprechend wäre dann zwischen nicht zu beanstandenden, blossen Wettbewerbsveränderungen und unerwünschten Wettbewerbsverzerrungen zu unterscheiden. Mit anderen Worten: Verschlechtert ein öffentliches Unternehmen die Wettbewerbsergebnisse in einem Markt, wäre dies durch regulatorische Reformen zu korrigieren. Damit sind hinsichtlich Wettbewerbsverzerrungen keine pauschalen Aussagen möglich, sondern die Verhältnisse sind in jedem Einzelfall separat zu analysieren. Gefordert ist vor allem die Politik.

Unsere für den Telekommunikationsmarkt erstellte Studie erlaubt gewisse Rückschlüsse auf den Begriff des «Grundsatzes der Wirtschaftsfreiheit» (Art. 94 BV), der Eingriffe des Staates in den Wettbewerb beschränkt. Die richtige Anwendung des Grundsatzes bleibt oft unklar. Mit dem von uns vorgeschlagenen Konzept können das gesetzgeberische Motiv und die empirisch messbaren Auswirkungen einer Massnahme im Lichte der jeweils vorgegebenen Verfassungsziele rational verknüpft werden. Der ökonomische Marktversagensbegriff wird so normativ-rechtlich rückgebunden. Während der sog. «Grundsatzes der Wirtschaftsfreiheit» auf die Kompetenzen des Bundes zielt (das Können), spricht der Begriff der Wettbewerbsverzerrung also eher das Sollen an.

Spezifisch für dynamische, innovationsgetriebene Märkte fordern wir eine Betrachtung der Unternehmen in ihrem «Ökosystem»; bei der Regulierung ist die «tiefe Unsicherheit» über die Entwicklung dieser Märkte in der Zukunft zu berücksichtigen.

St.Gallen, 17. November 2017

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Unser Buch "Wettbewerbsverzerrungen durch öffentliche Unternehmen: Angewendet auf den Schweizer Telekommunikationsmarkt" ist Ende Oktober dieses Jahres im Dike Verlag erschienen.

Posted in Infrastrukturrecht, Wettbewerb, Wirtschaftsverfassung and tagged with Telekommunikation.

November 17, 2017 by Peter Hettich.
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Kantonale Medienförderung nach NoBillag?

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Im Zusammenhang mit der NoBillag-Initiative wird häufig argumentiert, das auch die privaten Medien mit Gebührenanteil unter einer Annahme stark leiden und allenfalls gar verschwinden würden. So entstand jüngst der Eindruck, die CVP Graubünden habe sich vor allem deshalb einstimmig gegen die Initiative gewendet, weil bei Annahme nicht nur ca. 25 Mio. Franken für die SRG-Regionalbüros verloren gingen, sondern auch ca. 7 Mio. Franken für den Betrieb von Radio und TV Südostschweiz. Das Argument ist aus zwei Gründen kaum haltbar:

Zum einen kann eine Ausgabe von 1'370.3 Mio. Franken (geschätzt 2019) nicht damit gerechtfertigt werden, dass davon 25 bzw. 7 Mio. Franken in den eigenen Kanton fliessen (1,8% bzw. 0,5%). Die Ausgabe muss vielmehr in Kosten und Nutzen gesamthaft als wohlfahrtsfördernd erscheinen; dabei ist klar, dass ein solcher Entscheid stark von politischen Wertungen abhängt. Die Höhe einer Mediensubvention sollte daher immer vom demokratisch legitimierten Gesetzgeber getroffen werden, unter Abwägung mit dem Ressourcenbedarf anderer staatlicher Aufgaben.

Zum anderen verbietet NoBillag tatsächlich dem Bund, Radio- und Fernsehstationen zu betreiben oder zu subventionieren. Das schliesst aber ein kantonal unterstütztes Service-Public-Angebot nicht von vornherein aus. Zwar wird die Bundeskompetenz bei den elektronischen Medien heute mehrheitlich als "ausschliesslich" qualifiziert, wodurch kantonale Regelungen in diesem Bereich nicht möglich wären. NoBillag verbietet jedoch exlizit den Erlass einer Bundesgesetzgebung hinsichtlich des audiovisuellen Service Public. Dadurch dürften die kantonalen Kompetenzen in diesem Bereich wieder aufleben. Gerade in einem förderalen Staatswesen könnte es sich lohnen, über eine stärkere Förderung der politischen Information in den Regionen nachzudenken. Diese Förderung über kantonale Gesetze oder Konkordate wäre freilich weiterhin strikt "staatsfern" - vom kantonalen Gesetzgeber - zu organisieren. Es könnte das erste Mal in der Geschichte des Bundesstaates sein, dass sich die Kantone eine "Aufgabe" zurückholen.

St.Gallen, 3. November 2017

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November 3, 2017 by Peter Hettich.
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